Praxisumzug

Auch bei einem Umzug einer Arzt- oder Psychotherapeutenpraxis in eine andere Räumlichkeit müssen die Vorgaben des Berufs-, Vertrags- und Datenschutzrechts, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt bleiben. Im Zusammenhang mit einem Praxisumzug kommt es häufig zu der Beauftragung externer Dienstleister wie z.B. einer Speditionsfirma, die als solche nicht in die Patientendaten Einblick nehmen dürfen. Dies gilt sowohl für die Papierakten als auch für die Praxis-IT.

Datenschutzrechtlich handelt es sich bei der Beauftragung externer Stelle, die einen Praxisumzug durchführen, zumindest dann auch um eine Auftragsverarbeitung im Sinne von (Art. 28 DS-GVO), wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Dienstleister Patientendaten zur Kenntnis nehmen kann. Denn die mit einem Umzug zusammenhängende Verbringung der Behandlungsdokumentationen von dem alten zu dem neuen Praxisstandort stellt eine weisungsgebundene Tätigkeit des Dienstleisters dar, die im Falle einer Zugangsmöglichkeit zu den Daten den Anforderungen an einen Auftragsverarbeiter nach Art. 4 Nr. 8 DS-GVO entspricht. Die gesetzlichen Vorgaben des Art. 28 DS-GVO müssen daher insoweit beachtet werden. Der Dienstleister unterliegt zudem nach § 203 Abs. 4 StGB als Mitwirkender einer eigenen strafrechtlichen Sanktionsandrohung.

Regelmäßig sollte zunächst geklärt werden, ob ein Zugang des Dienstleisters zu den Patientendaten zuverlässig ausgeschlossen werden kann.

Check

  1. Wer betreut praxisintern die Organisation des Umzugs?
  2. Sind die dabei zu beachtenden rechtlichen Vorgaben bekannt?
  3. Ist ein Zugang des beauftragen Dienstleisters zu Patientendaten verlässlich auszuschließen?
  4. Wenn nein: entspricht die Beauftragung des Dienstleisters den Vorgaben des Art. 28 DS-GVO?