Elektronische Patientenakte (ePA)

Die ePA ist eine freiwillige, unentgeltliche und versichertengeführte Anwendung der Telema­tikinfrastruktur (TI) in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gilt als zentraler Baustein in der Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens. Ihr Leistungsumfang ergibt sich aus § 341 SGB V. Sie wird von den Krankenkassen ihren Versicherten als App bereitgestellt und kann auf mobilen Endgeräten, wie zum Beispiel dem eigenen Smartphone oder einem Tablet, installiert werden.

Mit der ePA sollen Versicherte bei ihrer einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifenden Ge­sundheitsversorgung unterstützt werden und einen transparenten Überblick über ihre in diesem Zusammenhang verarbeiteten Gesundheitsdaten erhalten. Zu diesem Zweck können die in § 341 Abs. 2 SGB V genannten Daten in die ePA eingestellt werden. Die Versicherten können auf diesem Wege ihre jeweiligen Behandlerinnen und Behandler im erforderlichen Umfang über ihren Gesundheitszustand und andere Behandlungen informieren, indem zum Beispiel Befunde für alle zugänglich in die ePA geladen werden.

Bei der Ärzte- und Psychotherapeutenschaft wird vorausgesetzt, dass diese technisch bereit sind, auf die ePA der Patientinnen und Patienten zuzugreifen, um die seitens der Patientinnen und Patienten gewünschten Dokumente dort einzustellen bzw. nach Autorisierung diese einzusehen. Hierzu ist der Anschluss an die TI mit einem aktuellen Konnektor (mind. PTV5), ein stationäres Kartenterminal, ein Praxisausweis (SMC-B)), ein ePA-Modul des Praxisverwaltungssystems sowie ein elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) erforderlich.

Mit der weiterentwickelten ePA besteht seit Anfang 2023 für Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, Zugriffsrechte der jeweiligen Behandlerinnen und Behandler gezielt zu steuern. Des Weiteren können Vertretungsrechte beispielsweise für Angehörige, pflegende oder weitere Personen eingerichtet werden. Die vertretende Person kann für beeinträchtigte Personen Dokumente in deren ePA hoch- und herunterladen, Dokumente löschen und Berechtigungen für Behandlerinnen und Behandler vergeben.

Die ePA kann inzwischen auch über einen PC eingesehen und verwaltet werden. Die Datenmigration bei Kassenwechsel ist ebenfalls möglich. Weitere neue Funktionen sind die Nutzung standardisierter digitaler Dokumente wie Impfausweis, Mutterpass, Kinderuntersuchungsheft sowie Zahnbonusheft.

Da die Beantragung der ePA durch Patientinnen und Patienten und die Befüllung durch Behandlerinnen und Behandler in der jetzigen Form zu umständlich ist, wird sie nicht verbreitet genutzt. Deshalb hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) die Einführung der „ePA für alle“ (ePA 3.0) beschlossen. Alle gesetzlich Versicherten erhalten ab 15. Januar 2025 automatisch eine ePA eingerichtet.  Die Freiwilligkeit für Patientinnen und Patienten hat auch weiterhin Bestand. Wer die ePA nicht nutzen möchte, kann sie jederzeit gegenüber seiner Krankenkasse widersprechen. Gleiches gilt auch für die Bereitstellung von pseudonymisierten Daten zu Forschungszwecken. Privatversicherte können die ePA durch die digitale GesundheitsID ebenfalls nutzen.

Auch Behandlerinnen und Behandler sollen mit der ePA 3.0 von der bisherigen umständlichen Befüllung erlöst werden. Zunächst soll die ePA 3.0 für den digital gestützten Medikationsprozess im Anschluss für die Patientenkurzakte, Krankenhausentlassbriefe und Laborbefunde genutzt werden. Die erforderlichen Dokumente sollen dann, wenn die Patientin oder der Patient nicht widersprochen hat, automatisch in die ePA übertragen werden.