zur Abrechnung

Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) sieht die regelmäßige Datenübermittlung vom Vertragsarzt/-psychotherapeuten an die Kassenärztliche Vereinigung und die gesetzlichen Krankenkassen vor. Der Vertragsarzt/-psychotherapeut rechnet seine zur Behandlung des gesetzlich Krankenversicherten erbrachten Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab. Er hat deshalb der KV gemäß § 294 ff SGB V den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten, dessen Krankenkasse und Versichertennummer sowie die ärztlichen Leistungen einschließlich der Diagnose(n) verschlüsselt nach der gültigen ICD maschinenlesbar zu übermitteln. Diese Daten dienen einerseits dazu, dass die KV die Abrechnung durchführen und kontrollieren kann, andererseits stehen sie nach Bearbeitung der KV und den Krankenkassen (beziehungsweise den Prüfgremien) für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Vertragsarztes/-psychotherapeuten zur Verfügung (§§ 12, 106 SGB V). Ferner ist der Vertragsarzt/-psychotherapeut verpflichtet, auf Verlangen seiner KV für Plausibilitätsprüfungen einzelne Befunde (§ 295 Abs. 1a SGB V) sowie die notwendigen Unterlagen zur Durchführung von Qualitätsprüfungen im Sinne von § 136 SGB V in Verbindung mit den Qualitätssicherungsrichtlinien vorzulegen.

Privatpatienten erhalten die Arztrechnung entweder vom Arzt direkt oder von einer ärztlichen oder gewerblichen Verrechnungsstelle. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Behandler Behandlungsdaten nur dann an eine privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) übermitteln darf, wenn er zuvor die Einwilligung des Patienten eingeholt hat.In dem Formular der Einwilligungserklärung ist der Patient nach der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 7 Abs. 3 DSGVO) darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

Datenschutzrechtlich bedenklich sind in diesem Zusammenhang häufig verwendete Vordrucke, in denen nicht nur eine Datenweitergabe an die Verrechnungsstelle selbst, sondern auch an spätere Abtretungsgläubiger und sichernde Kreditinstitute der Abrechnungsstelle enthalten sind, ohne diese Stellen zu benennen.

Check

  1. Können Sie den gesetzlich versicherten Patienten auf Anfrage Auskunft geben, welche Daten zu welchem Zweck an die Kassenärztliche Vereinigung weitergegeben werden?
  2. Achten Sie darauf, dass die Privatärztlichen Verrechnungsstellen nur rechtswirksam beauftragt werden, wenn die Patienten zuvor schriftlich eingewilligt haben?