an Berufsgenossenschaften

Im Recht der Unfallversicherung (SGB VII) bestehen für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen ausdrückliche spezialgesetzliche Vorschriften zur Datenübermittlung (§ 201 SGB VII) und zur Auskunftserteilung (§ 203 SGB VII) gegenüber den berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungsträger*innen. Näheres ergibt sich aus dem in diesem Zusammenhang vereinbarten Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, insbesondere § 5 und § 46. Danach müssen Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, die die Erstversorgung geleistet oder die/ den Versicherte*n behandelt haben, dem/ der Unfallversicherungsträger*in die Auskünfte erteilen sowie die Berichte und Gutachten erstatten, die für die gesetzlichen Aufgaben benötigt werden.

Check

  1. Achten Sie darauf, dass bei der Übermittlung von Patientendaten die Empfänger nicht mehr Informationen erhalten, als diese zur Erfüllung ihrer spezifischen Aufgaben benötigen?
  2. Prüfen Sie, bevor Sie Anfragen von Dritten direkt beantworten, ob die Auskünfte, Berichte oder Bescheinigungen nicht auch über den Patienten schriftlich weitergegeben werden können?
  3. Benutzen Sie Mustererklärungen zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, die dem Patienten hinreichend erkennbar machen, welche Daten für welche Zwecke an welche Empfänger weitergegeben werden sollen?

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