an Rentenversicherungsträger*innen

Eine bereichsspezifische Offenbarungsbefugnis für Ärzt*innen bzw. Psychotherapeut*innen ist im SGB VI nicht enthalten. Somit besteht lediglich eine allgemeine Auskunftspflicht. Das heißt, Auskünfte müssen nur erteilt werden, soweit diese im Einzelfall für die Durchführung der Aufgaben des/der Träger*in benötigt werden und Patient*innen in die Auskunftserteilung zuvor schriftlich eingewilligt haben (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).

  1. Prüfen Sie, ob der Rentenversicherungsträger nach § 100 SGB X dargelegt hat, dass die gewünschte Auskunft für seine Aufgabenerfüllung erforderlich ist?
  2. Haben Sie darauf geachtet, dass für die Datenübermittlung eine schriftliche Einwilligung des Patienten erforderlich ist?