an private Versicherungsgesellschaften

Auch hier sind Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen zur Auskunft nur berechtigt, wenn eine schriftliche Schweigepflichtentbindungserklärung der Patient*innen vorliegt. Häufig haben private Krankenversicherungsunternehmen und private Versicherungsgesellschaften (z.B. Lebensversicherungen, private Unfallversicherungen, Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen, Reiserücktrittsversicherungen) eine generelle Entbindung aller behandelnden Ärzt*innen/ Psychotherapeut*innen von der Schweigepflicht gegenüber der Gesellschaft in ihren Versicherungsverträgen aufgenommen. Dies soll die Gesellschaften in die Lage versetzen, die für die Beurteilung des Risikos oder später für die Prüfung der Leistungspflicht benötigten ärztlichen/ psychotherapeutischen Angaben zu beschaffen.


Nach § 213 Abs. 1 VVG kann ein Versicherungsunternehmen personenbezogene Gesundheitsdaten nur bei Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen erheben, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die Patient*innen eine Einwilligung erteilen. Zwar kann gemäß § 213 Abs. 2 VVG nach wie vor eine pauschale Einwilligungserklärung der Patient*innen vor Vertragsschluss abgegeben werden, das Versicherungsunternehmen hat die Patient*innen aber vor der Datenerhebung im Einzelfall zu unterrichten. Den Patient*innen steht dann die Möglichkeit offen, der Erhebung der Daten bei Ärzt*innen/ Psychotherapeut*innen zu widersprechen. Darüber hinaus können Patient*innen entsprechend § 213 Abs. 3 VVG verlangen, dass eine Erhebung der Daten nur erfolgt, soweit eine Einwilligung in die einzelne Erhebung vorliegt. Damit können Patient*innen jederzeit eine pauschal erteilte Entbindungserklärung außer Kraft setzen. Über diese Widerspruchsrechte hat das Versicherungsunternehmen die Patient*innen zu unterrichten.
Zu empfehlen ist, sich von privaten Versicherungsgesellschaften grundsätzlich eine aktuelle und auf einen bestimmten Erhebungsweck konkretisierte Schweigepflichtentbindungserklärung vorlegen zu lassen.

Check

  1. Achten Sie darauf, dass bei der Übermittlung von Patientendaten die Empfänger nicht mehr Informationen erhalten, als diese zur Erfüllung ihrer spezifischen Aufgaben benötigen?
  2. Prüfen Sie, bevor Sie Anfragen von Dritten direkt beantworten, ob die Auskünfte, Berichte oder Bescheinigungen nicht auch über den Patienten schriftlich weitergegeben werden können?
  3. Benutzen Sie Mustererklärungen zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, die dem Patienten hinreichend erkennbar machen, welche Daten für welche Zwecke an welche Empfänger weitergegeben werden sollen?