IT-Nutzung bei gemeinschaftlicher Berufsausübung

Sogenannte Praxisgemeinschaften führen oftmals einheitliche Patientendokumentationen, bei denen jeder der beteiligten Ärzte auf die gesamten Patientendaten zugreifen kann. Dies kann – wenn der jeweilige Patient nicht eingewilligt hat – den Straftatbestand des § 203 STGB erfüllen. Eine ordnungsgemäße Organisation einer Praxisgemeinschaft zeichnet sich dadurch aus, die Patientendokumentationen getrennt geführt werden

Wird ein Praxissystem in einem Umfeld eingesetzt, in dem es von mehreren rechtlich selbständigen Leistungserbringern genutzt wird, müssen Patientendaten daher nach Leistungserbringern getrennt gespeichert und verarbeitet werden können. Man spricht hierbei von Mandantenfähigkeit. Dies bedeutet, dass, Patientendaten separat geführt und Verarbeitungsfunktionen, Zugriffsberechtigungen und Konfigurationseinstellungen jeweils eigenständig festgelegt werden können, so dass jeder Leistungserbringer nur die ihm zugeordnete Daten einsehen und verarbeiten kann.

Im Falle der gegenseitigen Vertretung muss der Arzt/Therapeut eine Einwilligung von seinen Patienten einholen, dass der Kollege oder die Kollegin in die Patientendaten Einsicht nehmen kann.

Check

  1. Ist mein Praxissystem mandantenfähig?
  2. Werden die Patientendaten nach Leistungserbringern separat geführt?
  3. Sind die Patienten-/Abrechnungsdaten ausschließlich durch die jeweiligen Leistungserbringer bzw. deren Berufsgehilfen einsehbar und andere Zugriffe ausgeschlossen?
  4. Haben die Patienten die ggf. erforderlichen Einwilligungserklärungen erteilt?