Übermittlung an Dritte
Sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung stehen, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Dies bedeutet, dass der Behandler diese Informationen nicht unbefugt Dritten gegenüber offenbaren darf. Der Arzt oder Psychotherapeut ist zur Offenbarung befugt, soweit entweder ein Gesetz die Weitergabe der von der Schweigepflicht umfassten Daten erlaubt oder der Patient den Behandler von der Schweigepflicht entbunden hat. Die EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verpflichtet die Verantwortlichen, also die Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, die hiervon betroffenen Personen über die Datenverarbeitung zu informieren.
Ausführliche Informationen finden Sie unter: https://www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de/eu-datenschutz-grundverordnung/informationspflichten.html
Soweit andere Stellen zulässigerweise Patientendaten vom Arzt/Psychotherapeuten erhalten, dürfen diese die Daten grundsätzlich nur für den jeweiligen Zweck nutzen, für den sie die Daten erhalten haben (§§ 22, 24 BDSG).