an andere Leistungserbringer
Grundsätzlich gilt auch unter Leistungserbringern die Verpflichtung zur Einhaltung der Schweigepflicht. Die Schweigepflicht unter Kollegen ist aber gelockert bei der Weiter- und Nachbehandlung von Patienten. So sind nach § 9 Abs. 4 BO-Ä zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, die gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Wenn für die Patienten erkennbar ein Informationsaustausch zur erfolgreichen Behandlung erforderlich ist, können die Leistungserbringer im Regelfall vom stillschweigenden Einverständnis der Patienten ausgehen.
Mit Wirkung zum 11. Mai 2019 ist § 73 Abs. 1b SGB V dahingehend geändert worden, dass für die Datenübermittlung zwischen Leistungserbringern und Hausärztinnen bzw. Hausärzten die Zustimmung der Patienten genügt. Damit ist das Schriftformerfordernis der formellen Einwilligung abgeschafft und durch das Instrument der weniger formalen Zustimmung ersetzt worden. Die Leistungserbringer sind gesetzlich verpflichtet, die Patienten nach ihrem Hausarzt bzw. ihrer Hausärztin zu befragen. Die Angabe der Hausärztin bzw. des Hausarztes kann dabei regelmäßig als Zustimmung gewertet werden. Aus Gründen des Nachweises empfiehlt sich jedoch eine nachvollziehbare Dokumentation. Im Zweifel ist es unschädlich, anstelle eines Eintrags in der Behandlungsdokumentation über die erteilte Zustimmung bei dem bisherigen Verfahren (schriftliche Einwilligung) zu bleiben.
Darüber hinaus verpflichtet die Regelung die Hausärzte, den behandelnden Leistungserbringern mit Zustimmung der Patienten die für deren Behandlung erforderlichen Daten und Befunde bereitzustellen. Bei einem Hausarztwechsel müssen die bisherigen Hausärzte dem neuen Hausarzt bzw. der neuen Hausärztin die über den Versicherten gespeicherten Unterlagen vollständig übermitteln, sofern die Patienten zustimmen.
Die Regelung des § 73 Abs. 1b SGB V dient der Sicherstellung einer bestmöglichen Behandlung der Patienten. Deshalb sollen sämtliche behandlungsrelevante Unterlagen den jeweiligen Leistungserbringern zur Verfügung stehen.
Nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) hat die Ärztin bzw. der Arzt einer nachbehandelnden Ärztin bzw. einem nachbehandelnden Arzt auf dessen Verlangen vorübergehend die Röntgenaufnahmen der Patienten zu überlassen (§ 85 Abs. 3 StrlSchG). Einer Einwilligungserklärung der Patienten bedarf es daher angesichts der bestehenden gesetzlichen Übermittlungsbefugnis in diesen Fällen nicht.
Check
- Haben die Patienten in die Bereitstellung von Behandlungsinformationen an ihre Hausärzte zugestimmt?
- Vergewissern Sie sich bei Anforderung von Patientenunterlagen durch vor-, mit- und nachbehandelnde Ärzte, Zahnärzte und Psychologische Psychotherapeuten davon, dass diese Anforderung durch eine Zustimmung der Patienten gedeckt ist?