an Arbeitgeber*innen
Selbstverständlich gilt die Schweigeverpflichtung gegenüber Arbeitgeber*innen von Patient*innen. Die Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen sind deshalb z.B. bei Arbeitsunfähigkeit von Patient*innen ohne deren Einwilligung nicht befugt, die Diagnose Arbeitgeber*innen mitzuteilen. Insofern die Diagnose Arbeitgeber*innen mitgeteilt werden soll, sollte zum Zwecke der Beweissicherung eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden.
Check
Achten Sie darauf, dass für die Datenübermittlung an den Arbeitgeber stets die schriftliche Einwilligung des Patienten erforderlich ist?