an das Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz
Bei bestimmten ansteckenden Erkrankungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen eine gesetzliche Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Die relevanten Erkrankungen sind in den §§ 6 und 7 IfSG gelistet. In diesen Fällen tritt die Schweigepflicht hinter der Verpflichtung zur Meldung einer Erkrankung im Sinne des IfSG zurück.
Eine generelle Offenbarungsbefugnis für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen gegenüber dem Gesundheitsamt, außerhalb gesetzlicher Regelungen und insbesondere außerhalb des IfSG, ist nicht gegeben. Daher gilt in allen anderen Fällen, dass Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen dem Gesundheitsamt Auskünfte nur dann erteilen dürfen, soweit diese im Einzelfall für die Durchführung der Aufgaben des Gesundheitsamts benötigt werden und Patient*innen in die Auskunftserteilung zuvor schriftlich eingewilligt haben.