an Berufsgenossenschaften
Im Recht der Unfallversicherung (SGB VII) bestehen für Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen ausdrückliche spezialgesetzliche Vorschriften zur Datenübermittlung (§ 201 SGB VII) und zur Auskunftserteilung (§ 203 SGB VII) gegenüber den berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherungsträger*innen. Näheres ergibt sich aus dem in diesem Zusammenhang vereinbarten Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, insbesondere § 5 und § 46. Danach müssen Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen, die die Erstversorgung geleistet oder die/ den Versicherte*n behandelt haben, dem/ der Unfallversicherungsträger*in die Auskünfte erteilen sowie die Berichte und Gutachten erstatten, die für die gesetzlichen Aufgaben benötigt werden.
Check
- Achten Sie darauf, dass bei der Übermittlung von Patientendaten die Empfänger nicht mehr Informationen erhalten, als diese zur Erfüllung ihrer spezifischen Aufgaben benötigen?
- Prüfen Sie, bevor Sie Anfragen von Dritten direkt beantworten, ob die Auskünfte, Berichte oder Bescheinigungen nicht auch über den Patienten schriftlich weitergegeben werden können?
- Benutzen Sie Mustererklärungen zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, die dem Patienten hinreichend erkennbar machen, welche Daten für welche Zwecke an welche Empfänger weitergegeben werden sollen?