Länger andauernde Unterbrechung des Praxisbetriebs
Auch Ärzte oder Psychotherapeuten können krank werden oder wollen in Urlaub gehen. Eine damit möglicherweise verbundene vorübergehende Schließung der Praxis ist unproblematisch, auch wenn in dieser Zeit den Patienten der Zugang zu den Behandlungsdokumentationen verwehrt ist.
Datenschutzrechtlich von Bedeutung sind dagegen eine längerfristige Unterbrechung des Praxisbetriebs sowie der Einsatz eines Vertreters, sofern dieser in den Räumlichkeiten der Praxis tätig sein soll.
Anders als im Bereich der Rechtsanwälte (vgl. § 53 BRAO) ist der Einsatz von Vertretungen im Praxisbetrieb der Ärzte oder Psychotherapeuten kaum geregelt. Lediglich § 20 BO-Ä und § 20 Abs. 4 BO-PT enthält einige Bestimmungen zur Vertretung niedergelassener Ärzte, ohne allerdings dabei datenschutzrechtliche Fragestellungen aufzugreifen.
Sofern urlaubs- oder krankheitsbedingt eine Arzt- oder Psychotherapeutenpraxis über das übliche Maß hinaus (spätestens nach drei Wochen) nicht betrieben werden kann, sollte zumindest eine Zugangsmöglichkeit der Patienten zu den sie betreffenden Aufzeichnungen sichergestellt sein. Dabei reicht es aus, wenn die Praxisräume zumindest zeitweise durch das Praxispersonal zugänglich gemacht werden. Die Berufskammer trifft dabei nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HeilBG eine Letztverantwortung.
Angesichts des strengen Schutzes von Gesundheitsdaten durch die EU Datenschutz-Grundverordnung müssen die im Zusammenhang mit einer länger andauernden Unterbrechung des Betriebs einer Heilberufspraxis zu treffenden technischen und organisatorischen Vorkehrungen risikoadäquat sein. Aufgrund der Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 DS-GVO) sollte die getroffenen Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.
Check
- Wird die Praxis über 3 Wochen hinaus nicht betrieben?
- Haben die Patienten dennoch Zugang zu den sie betreffenden Aufzeichnungen?
- Sind die Patienten im Falle der unvorhergesehenen Unterbrechung informiert?
- Ist die Einhaltung der Schweigepflicht auch bei der Praxisvertretung sichergestellt?
- Wie ist sichergestellt, dass bei einer längeren Unterbrechung des Praxisbetriebs geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Patientendaten, aber auch für den Zugang der Patienten zu ihren Daten, ergriffen werden?