Vertragliche Grundlagen der Behandlung

Vor der psychotherapeutischen oder ärztlichen Behandlung werden in der Regel Behandlungsverträge/ Patientenvereinbarungen abgeschlossen. Personen unter sieben Jahren können aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104 Nr. 1, 105 Abs. 1 BGB generell keine wirksamen Verträge abschließen, Personen ab sieben bis zum 18. Lebensjahr können alleine – ohne die Zustimmung einer gesetzlichen Vertretung – keine wirksamen Behandlungsverträge schließen, da diese nicht immer rechtlich vorteilhaft sind (§ 107 BGB). Ein Vertragsschluss mit Minderjährigen ist daher nicht ohne Weiteres möglich.

Nach aktuellem Urteil des BGH (Az. III ZR 78/21) wird der Behandlungsvertrag in der Regel mit den Sorgeberechtigten der minderjährigen Person als Vertrag zugunsten Dritter gemäß §§ 630 a, 328 BGB abgeschlossen und berechtigt und verpflichtet somit grundsätzlich die Sorgeberechtigten.

Bei gesetzlich krankenversicherte Patient*innen gilt das sog. Sachleistungsprinzip. Dies bedeutet, dass Leistungserbringer*innen bei der Behandlung gesetzlich Versicherter keinen direkten Zahlungsanspruch gegen die Patient*innen haben, sondern die erbrachten Leistungen in der Regel mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. Damit wird keine Zahlungsverpflichtung der Minderjährigen ausgelöst und es ist grundsätzlich möglich einen Behandlungsvertrag zu schließen. Allerdings ist § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I zu berücksichtigen, hiernach können Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, eigenständig Anträge auf Sozialleistungen stellen und Sozialleistungen entgegennehmen. Hierüber sollen die Leistungsträger*innen (zumeist die Krankenversicherung) gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB I die Sorgeberechtigten informieren.

WICHTIG: Gesetzliche Krankenversicherungen verschicken gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB I daher u.a. Zusagen für Psychotherapie an den/die Versicherungsnehmer*in, also an die Sorgeberechtigten.

Soweit ersichtlich ist, dass die Information über die bewilligte Psychotherapie/ ärztliche Leistung an die Sorgeberechtigten nicht dem Wohl der/des jugendlichen Patient*in dient, wird Behandler*innen empfohlen, sich telefonisch mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen und diese aufzufordern, die Zusage zur Psychotherapie an die/den Behandler*in direkt zu schicken.