Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Sofern Auskünfte im Namen minderjähriger Patient*innen erbeten werden, muss geklärt werden, ob die antragstellende Person zur Geltendmachung berechtigt und daher die Auskunft zu erteilen ist.
Bei gemeinsamem Sorgerecht nicht getrenntlebender Eltern erfolgt gemäß §§ 1626 ff. BGB die Antragstellung einvernehmlich und in gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts. Solange keine Anhaltspunkte für Meinungsverschiedenheiten im Sinne des § 1628 BGB vorliegen, ist ein nur von einem Sorgeberechtigten gestellter Auskunftsantrag daher wirksam.
Bei dauerhaft getrenntlebenden Sorgeberechtigten ist die Regelung des § 1687 Abs. 1 BGB maßgeblich. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne der Regelung dar. Es ist eine einvernehmliche Antragstellung für den/die minderjährige Patient*in durch beide Sorgeberechtigten erforderlich. Dies erfolgt entweder durch eine gemeinsame Antragstellung oder durch Erklärung der nicht antragstellenden Person, dass sie mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs für den/ die Minderjährige*n einverstanden ist.
WICHTIG: Sofern der/ die Minderjährige bereits in der Lage ist, die Bedeutung und Reichweite eines derartigen Auskunftsanspruchs selbst einzuschätzen, sollte dessen/ deren Haltung und Interessen mitberücksichtigt werden.
Soweit ersichtlich ist, dass die Auskunft nicht dem Wohl des/ der Patient*in dient, kann der Antrag als offensichtlich unbegründet nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DS-GVO verweigert werden.