Schweigepflicht
Solange einsichtsfähige minderjährige Patient*innen den/die Behandler*in gegenüber den Sorgeberechtigten nicht von der Schweigepflicht entbinden, darf gegenüber den Sorgeberechtigten keine Auskunft erfolgen (vgl. § 12 Abs. 8 BO LPK RLP/ § 9 BO LÄK RLP).
In der psychotherapeutischen Behandlung besteht unabhängig davon ein rudimentäres Auskunftsrecht, auch bei einsichtsfähigen Minderjährigen. Dieses beschränkt sich auf die grundlegenden Informationen wie Behandlungsfrequenz und Diagnose.