Berichtigung
Zu den Betroffenenrechten gehört auch das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten. Anders als das Einsichtsrecht ist das Recht auf Berichtigung allerdings nicht im Berufsrecht, sondern nur im Vertragsrecht (§ 630f Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB) und im allgemeinen Datenschutzrecht (§ 35 BDSG und Art. 16 DS-GVO) geregelt.
§ 630f Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB enthält formelle Vorgaben im Falle einer Berichtigung oder Änderung der Patientenakte. Diese sind hiernach sowohl in der Papierakte als auch in der elektronischen Dokumentation nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wer die Berichtigung oder Änderung vorgenommen hat. Die Regelung enthält dagegen keine Vorgaben, ob und ggf. unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen der Behandler verpflichtet ist, die Patientenakte zu berichtigen oder zu ändern.
§ 35 Abs. 1 Satz 3 bestimmt allgemein, in welchen Fällen die Berichtigung personenbezogener Daten vorgenommen werden muss. Hiernach sind diese zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, sind die Daten nach § 35 Abs. 3 BDSG zu sperren
Unrichtig sind die Daten dann, wenn feststeht, dass sie die Realität nicht zutreffend wiedergeben. Dies setzt zumindest einen Bezug zu Tatsachen voraus. Im Arztbereich wäre eine Berichtigung der Patientenakte z.B. bei einem Fehler der Namensschreibung, der Adresse, des Geburtstags oder sonstiger administrativer Daten unter Beachtung der Anforderungen des § 630f Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB unproblematisch, da die Unrichtigkeit eindeutig feststellbar ist.
Anders liegt es bei anamnestischen, diagnostischen oder sonstigen medizinischen Inhalten der Behandlungsdokumentation. Da es sich hierbei um medizinische Fachfragen handelt, greift nach der Rechtsprechung der datenschutzrechtliche Berichtigungsanspruch hier regelmäßig nicht. Soweit sich der Korrekturwunsch des Patienten auf von ihm in Behandlungsgesprächen gemachte Angaben bezieht, sollte jedoch zumindest in der Behandlungsdokumentation vermerkt werden, dass der Patient die Richtigkeit der Wiedergabe seiner Äußerungen bestreitet. Es empfiehlt sich deshalb, bestimmte Eintragungen in die Dokumentation, die sich auf Angaben des Patienten beziehen und die für die weitere Behandlung von zentraler Bedeutung sind, vorab mit diesem abzustimmen
Check
- Im Vorfeld: Sind wichtige Eintragungen in Dokumentation mit Patienten abgestimmt?
- Bezieht sich der Berichtigungsantrag auf Tatsachen oder medizinische Fachfragen?
- Sind bei einer Berichtigung die Vorgaben des § 630f Abs. 1 BGB beachtet?
- Ist das Bestreiten in der Dokumentation vermerkt?