Einsichts- und Auskunftsrecht
Das Recht der Patienten auf Einsicht und Auskunft in die sie betreffenden Krankenunterlagen einschließlich der hierzu geführten elektronischen Behandlungsdokumentation ist das wichtigste Betroffenenrecht und mittlerweile in seinem grundsätzlichen Bestand unumstritten. Den Patienten steht danach ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Einsicht in und Auskunft aus sämtlichen ihn betreffenden Krankenakten zu, ohne dass dies vor der Behandlung vereinbart werden muss. Der Rechtsanspruch gilt auch nach Abschluss der Behandlung. Der Patient kann zugleich die Anfertigung von Kopien verlangen.
Verankert ist das Einsichts- und Auskunftsrecht an mehreren Stellen: einerseits im Berufsrecht (§ 10 Abs. 2 BO-Ä und § 10 Abs. 1 BO-PT), darüber hinaus im Vertragsrecht (§ 630g BGB) und im allgemeinen Datenschutzrecht (Art. 15 DS-GVO).
Der Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs erstreckt sich im Bereich der Heilbehandlung regelmäßig auf die Bereitstellung einer Kopie der Behandlungsdokumentation, wenn dies dem Auskunftsbegehren des Patienten entspricht. Dabei dürfen für die erste Ausfertigung keine Kosten verlangt werden. Nähere Informationen hierzu siehe hier.
Einschränkungen des Einsichtsrechts ergeben sich nach der gegenwärtigen Rechtslage lediglich dann, wenn entweder erhebliche Persönlichkeitsrechte Dritter dagegen stehen oder aus therapeutischen Gründen eine Einsichtnahme für den Betroffenen zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen würde. Die früher übliche und in den Berufsordnungen teilweise noch enthaltene pauschale Ausklammerung der subjektiven Eindrücke oder Wahrnehmungen des Behandlers von dem Einsichtsrecht steht mittlerweile im Widerspruch zum Vertragsrecht und kann in dieser undifferenzierten Form auch aus Sicht der Ärzteschaft nicht weiter aufrecht erhalten bleiben. In Rheinland-Pfalz ist die Berufsordnung der Ärzte an die materiellen Vorgaben angepasst worden.
Begehrt der Patient Einsicht, muss im konkreten Fall auch bei den subjektiven Bestandteilen der Dokumentation geprüft werden, ob ein Verweigerungsgrund im Sinne von § 630g Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt. Nur in diesem Fall wäre eine Ablehnung der Einsicht, die begründet werden muss, zulässig. Grundsätzlich darf der Patient jedoch nicht vor der Kenntnis seiner gesundheitlichen Verfassung geschützt werden. Denkbar wäre eine Ablehnung nur, wenn die Einsichtnahme den Erfolg der aktuellen Behandlung oder die Gesundheit oder vergleichbare Rechtsgüter Dritter konkret gefährden würde.
Der Patient kann das Einsichts- und Auskunftsrecht auf Dritte übertragen. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. Dem Betreuer steht das gleiche Recht zu, wenn sein Aufgabengebiet die Gesundheitssorge für den Patienten umfasst.
Nach dem Tod des Patienten steht den Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen bzw. den nächsten Angehörigen, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen, das Einsichtsrecht zu, es sei denn, dies steht dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entgegen (§ 630g Abs. 3 BGB).
- Besteht ein Einsichts- oder Auskunftsrecht als Patient, Bevollmächtigter oder Erbe?
- Liegt ein Verweigerungsgrund im Sinne von § 630g Abs. 1 BGB vor?