Datenerhebung zu Behandlungsbeginn

Zu Beginn eines Behandlungsverhältnisses werden Patienten in der Regel von dem Personal der aufgesuchten Praxis um eine Reihe von Informationen und Erklärungen gebeten. Dies geschieht, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Dauer und die Intensität der medizinischen Betreuung für keinen der Beteiligten verlässlich fest stehen. Beispiele hierfür sind Anamnesebögen, Fragen zum Versicherungsstatus und zum Vorliegen einer Privatinsolvenz oder die Einholung von Bonitätsauskünften. Sobald die Praxis im Zusammenhang mit einer anstehenden ärztlichen Behandlung Informationen über den Patienten einholt, stellt dies datenschutzrechtlich eine Datenerhebung dar. Dabei ist unerheblich, ob die Angaben medizinische oder sonstige Inhalte betreffen. Maßstab für die Zulässigkeit der Datenerhebung sind bei niedergelassenen Ärzten oder Psychotherapeuten die Art. 9 DS-GVO, § 22 BDSG und 630c Abs. 1 BGB.

Anamnesebögen

Häufig erhalten Patienten schon bei der Anmeldung einen allgemeinen Anamnesebogen mit der Bitte, diesen vollständig auszufüllen. Der Vordruck enthält meistens Fragen zur medizinischen Vorgeschichte des Patienten und seiner Angehörigen, teilweise aber auch zu dessen beruflichem Status oder Lebensgewohnheiten, ohne dass dies immer mit dem akuten Krankheitsbild oder der fachlichen Ausrichtung der Praxis in Zusammenhang steht. Generell gilt: Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand als auch zur medizinischen Vorgeschichte sind nur zulässig, wenn sie zur medizinischen Diagnostik oder zur Behandlung erforderlich sind. Gemäß der in § 630c Abs. 1 BGB verankerten Mitwirkungspflicht trifft den Patienten in dem Behandlungsverhältnis die Obliegenheit, für die Behandlung bedeutsame Umstände zeitnah offen zu legen. Kommt er dem nicht nach, kann dies im Schadensfalle zu seinen Lasten als Mitverschulden ihm zugerechnet werden.

Allgemeine Anamnesebögen, die allen Patienten bei der Anmeldung zur Beantwortung überreicht werden, dürfen nur solche Fragen enthalten, die für die zu erwartende Behandlung von Patienten in dieser Praxis erforderlich sind. Hierfür sind u.a. die fachliche Ausrichtung der Praxis und die dort regelmäßig auftretenden Faktoren für Erkrankungen bedeutsam. Enthält der Bogen darüber hinaus Fragen z.B. zum Beruf oder zur Freizeitbetätigung des Patienten, sollte dies ebenfalls nur aufgenommen werden, wenn die Informationen für die nachfolgende Behandlung in der Regel erforderlich sind. Die Patienten sind darauf hinzuweisen, dass eine Beantwortung freiwillig ist und einzelne Fragen auch im Behandlungsgespräch beantwortet werden können. Es sollte schließlich offen gelegt werden, ob alle Daten aus dem Bogen auch in die Behandlungsdokumentation übernommen werden.

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Anamnesebögen beurteilt sich nach dessen Inhalt und Verwendung. Kein Argument für die Datenschutzverträglichkeit ist die Tatsache, dass die Bögen als Vordruck im Handel erhältlich sind. Ebenfalls unerheblich ist, dass ein Bogen schon immer in dieser Form in der Praxis eingesetzt wurde.

Frage zum Versicherungsstatus/Vorlage der Versichertenkarte

Die Vorlage der Krankenversichertenkarte und damit auch die Offenbarung des daraus ersichtlichen Versichertenstatus gehört inzwischen zum Standard eines jeden Arztbesuchs. Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung ist der Arzt hierzu ausdrücklich nach der Regelung des § 294 SGB V verpflichtet. Denn die auf der Krankenversichertenkarte nach § 291 SGB V enthaltenen Informationen sind für die vertragsärztliche Abrechnung erforderlich.

Fragen zum Vorliegen einer Privatinsolvenz

Die im Zusammenhang mit einer privatärztlichen Behandlung von den Patienten erbetene Information über das Nichtbestehen einer Privatinsolvenz dient regelmäßig zur Klärung der Zahlungsfähigkeit des zu Behandelnden und damit zur Abschätzung des wirtschaftlichen Risikos, das der Arzt mit dem Behandlungsbeginn eingeht. Denn bei einer privatärztlichen Behandlung tritt ein Behandler wirtschaftlich in Vorleistung. Zumindest dann, wenn die die Information erhebende Praxis in der Vergangenheit negative Erfahrungen mit der Einbringung und Durchsetzung von Vergütungsansprüchen bei privatärztlichen Behandlungen hatte, ist eine Information über die Zahlungsfähigkeit des Patienten für die Begründung des Behandlungsvertrages mit diesem wirtschaftlich bedeutsam und daher erforderlich im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. Bst. b BDSG.

Einholung von Bonitätsauskünften

Zur Abklärung des wirtschaftlichen Risikos einer privatärztlichen Behandlung kann es aus Sicht der Praxis u.U. auch geboten sein, die Zahlungsfähigkeit eines Patienten über eine Bonitätsauskunft bei Dritten abzuklären. Grundsätzlich dürfte dies wohl nur bei besonders teuren Behandlungen relevant sein. Da hierbei gegenüber der Auskunftei zumindest die Arzt-Patienten-Beziehung und damit eine von der Schweigepflicht umfasste Information offenbart werden muss, bedarf es hierzu eines wirksamen Einverständnisses des Betroffenen.

Soll zu Behandlungsbeginn der Patient in die Übermittlung von Patientendaten an Dritte einwilligen, ist dies nur zulässig, wenn zuvor der Arzt wirksam von seiner Schweigepflicht entbunden wurde und die Möglichkeit einer Einwilligung nicht bereits gesetzlich ausgeschlossen ist. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, an welche Stelle die Patientendaten übermittelt werden sollen. Nähere Informationen dazu sind im Bereich „Übermittlung an Dritte“ bereit gestellt.

Check

  1. Wird ein Anamnesebogen eingesetzt, den alle Patienten ausfüllen sollen?
  2. Entspricht ein derartiger Anamnesebogen den Vorgaben des Datenschutzes?
  3. Ist sichergestellt, dass Informationen zum Patienten von Dritten nur bei Vorliegen einer Offenbarungsbefugnis eingeholt werden?