Benennung zum Datenschutzbeauftragten
Sofern in einer Arzt- oder Psychotherapeutenpraxis mehr als 20 Personen tätig sind, die regelmäßig mit Patientendaten umgehen, sollte ein eigener Datenschutzbeauftragter benannt werden. Hierbei sind auch die Praxisinhaber mit zu berücksichtigen, da sie per se in die Patientenbehandlung eingebunden sind und dementsprechend ständig mit Patienten- und Mitarbeiterdaten umgehen.
Die Benennungspflicht zum/ zur Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 lit. c, Abs. 4 DS-GVO in Verbindung mit § 38 Abs. 1 BDSG. Angesichts der standardmäßigen Verarbeitung patientenbezogener Gesundheitsdaten in Heilberufspraxen und deren hohem Schutzbedarf wird in Zweifelsfällen empfohlen, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Das Musterformular soll Ihnen als Hilfestellung bei der Benennung eines/ einer Datenschutzbeauftragten dienen. Weitergehende Hinweise zu den Voraussetzungen der Benennung finden Sie unter: