Dienstanweisungen
Die Dienstanweisungen sollen der Hilfestellung zur effektiven Umsetzung des Datenschutzes in der Praxis und zur Sensibilisierung der Mitarbeitenden dienen. Es handelt sich um Beispiele, die gerne auch vom jeweiligen Praxisinhaber ergänzt werden können, wenn sich dies für die eigene Praxis und die Umsetzung des Datenschutzes anbietet. Nachfolgende Erläuterungen zu einzelnen Dienstanweisungen können zur individuellen Anpassung genutzt werden.
zu Dienstanweisung 3:
Die Schweigepflicht unter Ärzten/ Ärztinnen ist gelockert bei der Weiter- und Nachbehandlung von Patienten/Innen. Nach § 9 Abs. 4 BO-Ä sind ärztliche Behandler, die gleichzeitig oder nacheinander dieselben Patienten untersuchen oder behandeln, untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Wenn für den Patienten erkennbar ein Informationsaustausch zur erfolgreichen Behandlung des Patienten erforderlich ist, kann der Behandler im Regelfall vom stillschweigenden Einverständnis des Patienten ausgehen. (siehe auch: https://www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de/uebermittlung/andere-aerzte)
Die Dienstanweisung kann von ärztlichen Praxisinhabern insofern geändert werden: Die Weitergabe von Dokumenten an andere Behandler ist ohne ausdrückliche Erklärung zulässig, wenn das Einverständnis des Patienten anzunehmen ist.
Dies gilt nicht für Psychologische Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten, da die Berufsordnung keine § 9 Abs. 4 BO-Ä entsprechende Regelung vorsieht!
zu Dienstanweisung 4:
Die Nutzung von Messengerdiensten für eine Kommunikation mit Patienten ist sowohl datenschutzrechtlich als auch berufsrechtlich zu beurteilen. Datenschutzrechtlich ist die Nutzung von Messengerdiensten derzeit zumindest nicht ausgeschlossen, soweit der Patient in diese Kommunikationsform wirksam einwilligt. Berufsrechtlich wird die Nutzung von insbesondere WhatsApp hinsichtlich der Schweigepflicht und dem automatischen Abgleich der Kontakte durch WhatsApp kritisch gesehen und daher von der Nutzung von WhatsApp abgeraten. Alternative Messengerdienste können unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, soweit erforderlich, genutzt werden.
Vor diesem Hintergrund kann die Dienstanweisung auch anderslautend gestaltet werden, wenn die Art der Kommunikation vom Praxisinhaber gewünscht ist.
Soweit durch die Praxis eine E-Mail-Kommunikation angeboten wird, muss die Praxis die zum Schutz einer vertraulichen Kommunikation nach dem Stand der Technik gebotenen kryptografischen Verfahren anwenden. Ein Verzicht darauf darf den Patienten gegenüber nicht angeregt werden. Siehe auch https://www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de/digitale-arztpraxis/email
Sofern sich ein Patient unaufgefordert per E-Mail an die Praxis wendet, kann dies nicht verhindert werden. Die Praxis darf selbst bei einem Verzicht auf eine derartige Kommunikation auf andere Kommunikationskanäle verweisen.
Das entsprechende Musterformular für Dienstanweisungen finden Sie hier: